§ 12 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2022

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Deutschfördermaßnahmen

§ 12.

(1) Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, kann ab 2. Mai 2022 ergänzend zu § 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft eine weitere Durchführung des standardisierten Testverfahrens und darauf basierende Einstufung vorgenommen werden.

(2) Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einem Deutschförderkurs war oder ist, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.

Schlagworte

Klassenkonferenz

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40243597

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