§ 12 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Wissenschaftlicher Beirat

§ 12.

(1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, von denen zumindest zwei Mitglieder dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben und weitere Mitglieder dem Bereich der universitären, hochschulischen und außeruniversitären Forschung anzugehören haben. Bei der Bestellung von vier der sieben Mitglieder ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(2) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät die Organe des BIFIE in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung der Jahres- und Dreijahrespläne.

(3) Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen.

(4) Der Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlvorgang einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).

(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahlen (Abs. 4) und über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.

(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

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