Wissenschaftlicher Beirat
§ 12.
(1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, die anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu sein haben, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung zu verfügen haben und von denen zumindest zwei dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben.
(1a) Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen. Das zuständige Regierungsmitglied hat ein Mitglied des Beirates mit der Vorsitzführung und eines mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden zu betrauen.
(2) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät die Organe des BIFIE in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben.
(2a) Der Beirat ist dem zuständigen Regierungsmitglied umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Empfehlungen, Berichte, Protokolle ua. dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und dieses in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, beratend zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(3) Der Beirat hat dem zuständigen Regierungsmitglied jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung gemäß den §§ 3 und 7a durch den Direktor oder die Direktorin zu erstatten.
(4) Der Beirat hat zumindest zwei Mal pro Jahr in Beiratssitzungen zusammenzutreten.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
Schlagworte
Bildungsbereich, Jahresplan
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40214456
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