Entlehnbestimmungen
§ 12
(1) § 12.Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung „Entlehnkarte der Bibliothek der Akademie der bildenden Künste in Wien'' sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Unterschrift des Entlehners/der Entlehnerin, Datum der Ausstellung, Nummer der Entlehnkarte und die in § 7 Abs. 2 genannte Verpflichtungserklärung.
(2) Von Entlehnberechtigten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4, die nicht die österreichisches Staatsbürgerschaft besitzen und nicht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, ist vor Aushändigung der Entlehnkarte eine Sicherstellung in der Höhe von 1 000 S einzuheben, die im Falle der Beschädigung oder des Verlustes von Werken auf die zu leistende Schadengutmachung angerechnet wird.
(3) Der/Die Entlehner/in hat Änderungen seiner/ihrer Anschrift sowie Änderungen der Umstände, auf denen seine/ihre Entlehnberechtigung beruht, der Bibliothek unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Entlehnungen auf den Namen eines anderen und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht gestattet.
(5) Der/Die Entlehner/in hat die bestellten Werke grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen. Werden sie durch einen Beauftragten übernommen, so hat dieser eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
(6) Die Zusendung bestellter Werke an einen/eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigten Entlehner/in außerhalb von Wien auf dem Postwege ist in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht möglich ist. Die Zusendung wird auf Kosten des Bestellers/der Bestellerin eingeschrieben und gegebenenfalls mit einer entsprechenden Versicherung getätigt.
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