§ 12 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

Entlehnbestimmungen

§ 12.

(1) Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung „Entlehnkarte der Bibliothek der Akademie der bildenden Künste in Wien“ sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Unterschrift des Entlehners/der Entlehnerin, Datum der Ausstellung, Nummer der Entlehnkarte und die in § 7 Abs. 2 genannte Verpflichtungserklärung.

(2) Entlehnkarten und Benützerausweise dürfen nur ausgefolgt werden, wenn in angemessener Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe entliehener Informationsträger die Rechtsansprüche der Bibliothek erfolgreich verfolgt werden können.

  1. 1. Die erforderliche Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung Berechtigter
  1. a) Angehöriger einer österreichischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule ist oder
  2. b) österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder
  3. c) bei der Bibliothek eine Kaution in der Höhe von 3 000 S hinterlegt hat und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger durch die Benützungsordnung beschränkt ist.
  1. 2. Über die Anerkennung anderer als der in Z 1 genannten Sicherstellungen entscheidet der Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf einen größeren Benützungskreis zutreffen.
  2. 3. Für die Entlehnung von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere Vorkehrungen zu treffen.

(3) Der/Die Entlehner/in hat Änderungen seiner/ihrer Anschrift sowie Änderungen der Umstände, auf denen seine/ihre Entlehnberechtigung beruht, der Bibliothek unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Entlehnungen auf den Namen eines anderen und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht gestattet.

(5) Der/Die Entlehner/in hat die bestellten Werke grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen. Werden sie durch einen Beauftragten übernommen, so hat dieser eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

(6) Die Zusendung bestellter Werke an einen/eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigten Entlehner/in außerhalb von Wien auf dem Postwege ist in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht möglich ist. Die Zusendung wird auf Kosten des Bestellers/der Bestellerin eingeschrieben und gegebenenfalls mit einer entsprechenden Versicherung getätigt.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12127346

alte Dokumentnummer

N7199810789O

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