§ 12 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2007

Mitteilungen an den Auftraggeber

§ 12.

(1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung), sofern nicht eine Ermächtigung gemäß §6 Abs.3 erteilt worden ist,
  2. 2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
  3. 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

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