§ 12 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2010

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.

Mitteilungen an den Auftraggeber

§ 12.

(1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter gemäß § 6 Abs. 2 (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung),
  2. 2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
  3. 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20005432

Dokumentnummer

NOR40122059

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