§ 12 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen

§ 12.

(1) Soweit § 13 nicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von 50 Millisievert zulässig, sofern in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten wird.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten

  1. 1. für die Augenlinse 150 Millisievert;
  2. 2. für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel 500 Millisievert

    nicht überschreiten, wobei der Grenzwert für die Haut, unabhängig von der exponierten Fläche, für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2 gilt.

(4) Bei Frauen im gebärfähigen Alter darf außerdem die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter 2 Millisievert nicht überschreiten.

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