§ 12 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen

§ 12.

(1) Soweit § 13 nicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von bis zu 50 Millisievert zulässig, sofern in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten wird.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten

  1. 1. für die Augenlinse 150 Millisievert;
  2. 2. für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel 500 Millisievert

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2012)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137272

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