§ 129h VAG

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.2002

§ 129h.

(1) § 18 Abs. 4, § 73b Abs. 6, § 77 Abs. 5a, § 81h Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5a sowie § 82 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2002 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2001 enden.

(2) Verordnungen auf Grund der in den §§ 18 Abs. 4 und 81h Abs. 5a angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2002 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, anzuwenden sein. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40026796

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