EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
§ 129h.
(1) § 18 Abs. 4, § 73b Abs. 6, § 77 Abs. 5a, § 81h Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5a sowie § 82 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2002 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2001 enden.
(2) Verordnungen auf Grund der in den §§ 18 Abs. 4 und 81h Abs. 5a angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2002 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, anzuwenden sein. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.
(3) § 18 Abs. 1a in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Produkte, mit denen die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung angeboten wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorlage der im letzten Satz geforderten Unterlagen an die FMA bis zum 30. September 2003 zu erfolgen hat.
(4) Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anlage D Abschnitt A Z 1 in der Fassung von
Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2003 eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Eigenmittelerfordernis spätestens am 31. Dezember 2006 zu erfüllen.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40041737
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