§ 129 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden

Sofortmaßnahmen

§ 129

(1) § 129.Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (§ 65 KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des Souveränen Malteser-Ritterordens, von Rettungs- oder Krankenbeförderungsdiensten einer Gebietskörperschaft oder einer Ärztekammer, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge (§§ 64 ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Abs. 1 genannten Organisationen zu führen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in § 28b der Kraftfahrzeuggesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, genannten Nachweise ersetzt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)