Entziehung des Befähigungsausweises
§ 129.
(1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber
- 1. eines der im § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
- 2. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
- 3. sich einer gemäß § 126 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.
(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des Entziehungsbescheids zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.
(4) Hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des Befähigungsausweises
- 1. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder
- 2. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,
- ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.
(5) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Abs. 4 die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Wurde der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihr bzw. ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.
(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß § 124 Abs. 2 erfüllt sind.
Schlagworte
Eisenbahnrecht, Luftfahrtrecht
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40155161
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