§ 128 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Fahrpraxis

§ 128

(1) § 128.Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt

  1. 1. 24 Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 sowie - vorbehaltlich einer Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. e auf bestimmte Gewässerteile - jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten Wallsee-Persenbeug, Melk-Altenwörth und Wien-Freudenau-österreichisch-slowakische Staatsgrenze;
  2. 2. zwölf Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2;
  3. 3. zwei Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3;
  4. 4. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 4;
  5. 5. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7.

(2) Beantragt der Bewerber für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 eine Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. a auf Fahrgastschiffe und lit. d, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt.

(3) Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf Wasserstraßen zu erbringen, die zumindest zum Teil auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegen; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.

(4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:

  1. 1. 20 m für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2,
  2. 2. 15 m für gemäß Abs. 2 eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 2,
  3. 3. 10 m für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie für gemäß Abs. 2 eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1.

(5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).

(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen.

(7) Die Behörde kann einem Bewerber um einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6 vom Erfordernis des § 125 Abs. 2 Z 1 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)