§ 128 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Prüfungstaxen

§ 128.

(1) Bewerberinnen und Bewerber haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüferinnen bzw. Prüfern zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung.

(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155160

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