§ 128 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 128

§ 128. Der Bundesminister für Inneres hat unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des endgültigen Ergebnisses der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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