Übergangsbestimmung
§ 128.
Die Bundesregierung hat bis zum Ablauf des 31. August 2007 die sich aus § 12 Abs. 2 und 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 ergebenden Änderungen in der Zusammensetzung der Bundeswahlbehörde durchzuführen.
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