§ 127 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

§ 127

§ 127. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 94 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
  2. 2. einer Verordnung nach § 94 Abs. 2 zuwider handelt, oder
  3. 3. entgegen § 94 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

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