§ 127 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

§ 127

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen §94 Abs.1 oder §113 Abs.1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
  2. 2. einer Verordnung nach §94 Abs.2 oder §113 Abs.2 zuwider handelt, oder
  3. 3. entgegen §94 Abs.5 oder §113 Abs.5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen §122 kein dieser Bestimmung entsprechendes Infrastruktur- oder Schienenfahrzeugregister erstellt, veröffentlicht oder jährlich aktualisiert, oder
  2. 2. entgegen §123 der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ein dem §122 entsprechendes Infrastruktur- oder Schienenfahrzeugregister oder dessen jährlich vorzunehmende Aktualisierung nicht in zweifacher Ausfertigung vorlegt.

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