§ 126b StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

§ 126b

§ 126b. Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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