§ 126b StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.

Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

§ 126b.

(1) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093648

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