Meldepflicht bei unvorhergesehenen Ereignissen während der
Beförderung von Begleitscheingütern
§ 126
(1) § 126.Wenn das Begleitscheingut während der Beförderung durch Naturereignisse oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse ganz oder teilweise untergegangen oder verändert worden ist oder wenn zollamtliche Verschlüsse verletzt oder Umschließungen beschädigt wurden oder wenn die Umladung oder Umpackung eines unter Raumverschluß angewiesenen Begleitscheingutes notwendig geworden ist, so hat der zur Stellung verpflichtete Warenführer dies dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung zu melden. Das Zollamt hat das Begleitscheingut zu überprüfen und die äußere Beschau und allenfalls auch die teilweise oder vollständige innere Beschau vorzunehmen, wenn es nach Umfang der Einwirkung des unvorhergesehenen Ereignisses auf das Begleitscheingut geboten erscheint. Alle getroffenen zollamtlichen Vorkehrungen sind auf dem Begleitschein ersichtlich zu machen.
(2) Wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn aus sonstigen Gründen eine Meldung des unvorhergesehenen Ereignisses nach Abs. 1 bei einem Zollamt nicht möglich ist, hat der Warenführer vorerst von der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder dem nächstgelegenen Gemeindeamt eine Bestätigung über dieses Ereignis einzuholen. Der Warenführer hat diese Bestätigung dem nächstgelegenen Zollamt zur Durchführung der im Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen vorzulegen.
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