§ 126.
(1) Im Reiseverkehr bedarf es in den Fällen des § 116 Abs. 3 keiner Abfertigung zum Versandverfahren, wenn die Waren nicht zum Handel bestimmt sind.
(2) Im übrigen genügt in den Fällen des § 116 Abs. 3 mündliche Anmeldung, sofern nicht eine völkerrechtliche Vereinbarung die Verwendung einer schriftlichen Anmeldung verlangt.
(3) Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn Ausfuhrverbote einer Abfertigung in der Ausfuhr entgegenstehen oder es sich um ausfuhrzollpflichtige Waren handelt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051806
alte Dokumentnummer
N3199222324J
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