§ 126 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 126.

(1) Im Reiseverkehr bedarf es in den Fällen des § 116 Abs. 3 keiner Abfertigung zum Versandverfahren, wenn die Waren nicht zum Handel bestimmt sind.

(2) Im übrigen genügt in den Fällen des § 116 Abs. 3 mündliche Anmeldung, sofern nicht eine völkerrechtliche Vereinbarung die Verwendung einer schriftlichen Anmeldung verlangt.

(3) Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn Ausfuhrverbote einer Abfertigung in der Ausfuhr entgegenstehen oder es sich um ausfuhrzollpflichtige Waren handelt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051806

alte Dokumentnummer

N3199222324J

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