§ 126 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2011

Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 126.

Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

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