§ 126 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

§ 126.

Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40137001

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