Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche
§ 126
(1) § 126.Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche im Verfahren über richterliche Vertragshilfe (§ 30) und über die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 34 und 35) sind Exekutionstitel.
(2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen über die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie auf Grund von Vergleichen in diesen Angelegenheiten ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.
(3) Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)