Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche
§ 126
(1) § 126.Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche im Verfahren über richterliche Vertragshilfe (§ 30) und über die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmer (§§ 35 und 36) sind Exekutionstitel.
(2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen im Verfahren nach den §§ 35 und 36 ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.
(3) Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.
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