§ 125 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Richtungsänderungen, Teilungen und Umladungen während der Beförderung

im Begleitscheinverfahren

§ 125

(1) § 125.Der zur Stellung des Begleitscheingutes verpflichtete Warenführer kann das Begleitscheingut auch bei einer anderen als der im Begleitschein angegebenen Bestimmungszollstelle stellen (Richtungsänderung). Eine Richtungsänderung hat stets die gesamte zu einem Begleitschein gehörige Sendung zu umfassen. Die Richtungsänderung hat der Warenführer auf dem Begleitschein zu vermerken. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Wenn das Begleitscheingut während der Beförderung geteilt und an verschiedene Bestimmungszollstellen weitergeleitet werden soll, ist es dem nächsten Zollamt zu stellen. Dieses hat über Antrag des zur Stellung des Begleitscheingutes verpflichteten Warenführers für die einzelnen Teile der Sendung neue Begleitscheine, getrennt nach Bestimmungszollstellen, auszustellen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(3) Ein unter Raumverschluß angewiesenes Begleitscheingut kann über Antrag des zur Stellung verpflichteten Warenführers mit Bewilligung und unter Aufsicht eines Zollamtes umgeladen werden. Dieses Zollamt hat sich nach Abnahme des zollamtlichen Verschlusses von der Übereinstimmung des Begleitscheingutes mit den Angaben im Begleitschein zu überzeugen, einen neuen zollamtlichen Verschluß anzulegen und dies auf dem Begleitschein zu vermerken.

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