§ 125 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 125.

(1) Übereinkünfte betreffend vereinfachte Verfahren im Rahmen des Übereinkommens können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist.

(2) Wenn eine solche Übereinkunft nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat ein entsprechender Bescheid zu ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051805

alte Dokumentnummer

N3199222323J

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