Abschnitt V
Pädagogische Institute Aufgabe der Pädagogischen Institute
§ 125.
(1) Die Pädagogischen Institute dienen der Fortbildung von Lehrern an in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Prüfung für zusätzliche Befähigungen erfolgen kann. Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden. Sie haben der pädagogischen Tatsachenforschung zu dienen.
(2) An den Pädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des Pädagogischen Institutes und auch während der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.
(3) Die Pädagogischen Institute sind Akademien (§ 3 Abs. 2 lit. b sublit. dd).
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118536
alte Dokumentnummer
N7196212169Y
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