§ 125 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Abschnitt V

Pädagogische Institute Aufgabe der Pädagogischen Institute

§ 125.

(1) Die Pädagogischen Institute dienen der Fortbildung von Lehrern an in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Prüfung für zusätzliche Befähigungen erfolgen kann. Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden. Sie haben der pädagogischen Tatsachenforschung zu dienen.

(2) An den Pädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des Pädagogischen Institutes und auch während der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.

(3) Die Pädagogischen Institute sind Akademien (§ 3 Abs. 2 lit. b sublit. dd).

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118536

alte Dokumentnummer

N7196212169Y

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