Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1999
3. Pädagogische Institute
Aufgabe der Pädagogischen Institute
§ 125.
Die Pädagogischen Institute haben die Aufgabe,
- 1. Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden,
- 2. Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, in Lehrgängen zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden,
- 3. in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten Studienabschnitt des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten und
- 4. in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinngemäßer Anwendung der §§ 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
- Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1999
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12128662
alte Dokumentnummer
N7199959795L
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