§ 125 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Protokollführung

§ 125.

(1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist außer vom Schriftführer vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von den die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu unterfertigen.

(2) Im übrigen gilt für das Protokoll § 73 Abs. 4.

(3) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 36)

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028779

alte Dokumentnummer

N2197026865S

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