§ 125 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Protokollführung

§ 125.

(1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von dem die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu unterfertigen. Im Übrigen ist § 73 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059487

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