§ 123 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Abs. 5: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)

§ 123. Lehrer

(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor, ein Abteilungsvorstand für die Übungsschule sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Sofern an einer Pädagogischen Akademie neben dem Studiengang für das Lehramt an Volksschulen ein Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen geführt wird, ist für den zuletzt genannten Studiengang ein Abteilungsvorstand zu bestellen; dieser Abteilungsvorstand kann auch mit der Betreuung eines Studienganges für das Lehramt an Sonderschulen an der betreffenden Pädagogischen Akademie betraut werden. Sofern sich die Übungsschule in eine Übungsvolksschule und eine Übungshauptschule mit jeweils mindestens paralleler Führung jeder Schulstufe gliedert, ist für die Übungsvolksschule und für die Übungshauptschule je ein Abteilungsvorstand zu bestellen; im Falle der Führung einer Übungssonderschule ist auch für diese ein eigener Abteilungsvorstand zu bestellen, sofern sie mit mindestens 8 Klassen geführt wird.

(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

(5) An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126496

alte Dokumentnummer

N7199660342J

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