Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1999
§ 123. Lehrer
(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen.
(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
(5) An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1999
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12128660
alte Dokumentnummer
N7199959793L
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