Arten der Befähigungsausweise
§ 123
(1) § 123.Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:
- 1. Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B:
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
- 2. Kapitänspatent - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
- 3. Schiffsführerpatent - 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
- 4. Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
- 5. Schiffsführerpatent - 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
- 6. Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
- 7. Schiffsführerpatent - Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht.
(3) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, ausgenommen Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erforderlich.
(4) Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.
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