Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen
§ 123.
(1) Über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers um einen Befähigungsausweis kann dessen Berechtigungsumfang
- 1. auf bestimmte Fahrzeugarten,
- 2. auf eine bestimmte Antriebsleistung,
- 3. auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
- 4. auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
- 5. auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile
- eingeschränkt werden. Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.
(2) Bewerberinnen und Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können.
(3) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungsausweisen auf ein bestimmtes Lebensalter der Inhaberin bzw. des Inhabers und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu erlassen.
(4) Besteht Anlass zur Annahme, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40155155
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