Verfahren bei der Abgangszollstelle im Begleitscheinverfahren
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
§ 121
(1) § 121.Zur Abfertigung von Waren im Begleitscheinverfahren in der Ein-, Aus- und Durchfuhr ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 57 und Art. II)
(2) Die schriftliche Anmeldung hat die nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei der Anweisung von Waren, für die nach §§ 30 bis 40 Zollfreiheit gewährt werden soll, genügt an Stelle der sonst notwendigen Angaben ein allgemeiner Hinweis auf den Zollbefreiungsgrund. Überdies sind in der Anmeldung die Bestimmungszollstelle und die Art der Sicherheit oder die Bewilligungsdaten der Befreiung von der Leistung einer Sicherheit anzugeben. Die Erklärung des Gewichtes der Waren kann sich auf die Angabe des Rohgewichtes beschränken. Dabei kann das Rohgewicht mehrerer nach Inhalt und Verpackung gleichartiger Packstücke zusammen angegeben werden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(3) Für Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind, ist mündliche Anmeldung zulässig. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 58)
(4) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Begleitschein zu erteilen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 58)
(5) Der Begleitschein hat jedenfalls die zur Sicherung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen, die Bezeichnung der Bestimmungszollstelle und die Stellungsfrist zu enthalten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 58)
(6) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 59)
(7) Die Finanzlandesdirektion kann zur Vereinfachung des Verfahrens Personen, die nach § 60 Abs. 7 oder 8 von der Sicherheitsleistung befreit sind, auf Antrag Verfahrenserleichterungen im Begleitscheinverfahren bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet werden. Diese Bewilligung kann die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung aufheben, wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle gewährleistet erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig ist, auf Anweisungen zwischen bestimmten Zollämtern beschränkt werden. Die beförderten Waren gelten als im Begleitscheinverfahren angewiesen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 42; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 59 und Art. II)
(8) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse die Stellungspflicht als erfüllt annehmen und von der Ausfertigung eines Begleitscheines absehen, wenn durch amtliche Begleitung oder Überwachung der Waren gewährleistet erscheint, daß die Waren unverändert wiederausgeführt oder einem Zollamt gestellt werden; die Waren gelten als zum Begleitscheinverfahren abgefertigt. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 23)
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