Sicherheit
§ 121.
(1) Eine im Gebiet einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens geleistete Bürgschaft ist einer Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. b gleichgestellt. Zustellungen an den Bürgen können an eine in der Bürgschaftserklärung genannte Person, bei der im Zollgebiet ein Wahldomizil begründet wurde, als Zustellungsbevollmächtigter vorgenommen werden.
(2) Eine Bürgschaft im Sinn des Abs. 1 wird auch für in Österreich entstehende Forderungen aus dem gemeinsamen Versandverfahren im Zeitpunkt der Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung wirksam. Eine solche Bürgschaft kann für Versandverfahren, die ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt werden, nicht verwendet werden.
(3) Als Wert des ECU im Sinn des Artikels 10 Abs. 3 des Übereinkommens ist der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte Schillinggegenwert heranzuziehen. Dieser Gegenwert ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) In den Fällen des § 116 Abs. 3 ist nach Maßgabe des § 60 für allfällige Ausfuhrzölle Sicherheit zu leisten.
(5) Der § 60 Abs. 7 bis 9 ist nur nach Maßgabe des Übereinkommens anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051801
alte Dokumentnummer
N3199222319J
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