§ 121 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 121.

(1) Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (CELEX-Nr. 31991L0672 , ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S. 29) in der Fassung des EWR-Vertrages sowie von einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 31996L0050 , ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996, S. 31) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges einem Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2), sofern der Inhaber darüber hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1) für diesen Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der §§ 124 bis 130 entsprechen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Befähigungsausweis für die Führung eines von einem österreichischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuges der gewerbsmäßigen Schifffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.

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