§ 121 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 121.

(1) Von einem anderen EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, gelten, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang als Befähigungsausweis gemäß diesem Teil.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhaberinnen und Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 123 bis § 125 entsprechen.

(3) Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über Schiffsführerzeugnisse, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.

Schlagworte

Binnenschiffsgüterverkehr, Binnenschiffspersonenverkehr, Binnenpersonenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155153

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