§ 121 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen

§ 121

(1) Handelt es sich um eine in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage, so ist im Bewilligungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, über § 119 hinaus sicherzustellen, dass die Anlage so hergestellt, betrieben und aufgelassen wird, dass:

  1. 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;
  2. 2. Energie effizient verwendet wird;
  3. 3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
  4. 4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Aufbereitungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Aufbereitungsanlagengeländes wiederherzustellen.

(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Bewilligungsbescheid für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen zu enthalten:

  1. 1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sofern sie von der Aufbereitungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen;
  2. 2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);
  3. 3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
  4. 4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte.

(4) Im Bewilligungsbescheid für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen sind über den Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(5) Die Behörde (§§ 170, 171) hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

(6) Bei in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlagen, zu deren Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Aufbereitungsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Aufbereitungsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs‑)Regelungen bei Erteilung der Bewilligung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/1999, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung und dem Betrieb der Aufbereitungsanlage verbundene Maßnahmen:

  1. 1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
  2. 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);
  3. 3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
  4. 4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
  5. 5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

    Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mit anzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2013)

(8) Die Behörde (§§ 170, 171) hat das Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 6 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Aufbereitungsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Aufbereitungsanlage erforderlich ist.

(9) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 6 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Aufbereitungsanlagen sind von der Behörde (§§ 170, 171), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 6 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.

(10) Abs. 9 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.

(11) In Verfahren betreffend die Bewilligung oder die Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121a Z 1) einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:

  1. 1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen;
  2. 2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
  1. a) sofern für die bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 121d Abs. 4 erfolgt ist,
  2. b) sofern die bewilligungspflichtige Errichtung, der bewilligungspflichtige Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
  3. c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage beteiligen könnte, und
  4. d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben.

    Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen.

(12) Der Bescheid ist dem Bewilligungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde (§§ 170, 171) tätig geworden ist.

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