Versicherungsmakler
§ 120.
Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 23) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070103
alte Dokumentnummer
N5197418502S
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