Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Hochgiftige Gase und besonders gefährliche Stoffe
§ 120.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080553
alte Dokumentnummer
N5199324770J
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