§ 11e K-LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 11e

Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

  1. a) die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und
  2. b) eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

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