LGBl. Nr. 29/2002
§ 11e
Abgabenfreiheit
Für die Inanspruchnahme der Dienste des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
LGBl. Nr. 29/2002
§ 11e
Abgabenfreiheit
Für die Inanspruchnahme der Dienste des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
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