Fortbildungspflicht
§ 11d.
(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur
- 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder
- 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40155787
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