§ 11d MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2016

Fortbildungspflicht

§ 11d.

(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur

  1. 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder
  2. 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.

(3) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40185273

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