ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981.
Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.
§ 11b.
(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, und zwar mit der Beschränkung, daß der nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 51, nicht der Pfändung unterliegende Betrag, mindestens jedoch die Hälfte der Bezüge freibleiben muß. Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld (§ 12a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG 1957), Blindenführzulage (§ 20 KOVG 1957), Zuschuß (§§ 14 und 46b KOVG 1957) sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a KOVG 1957) können weder verpfändet noch gepfändet werden.
(2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch begrenzt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Der Versorgungsberechtigte kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren für bestimmte Zeit ganz oder zum Teil abtreten. Es bedarf hiezu der Zustimmung des Landeshauptmannes, der vorher die Rentenkommission zu hören hat.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1955, Pflegezulage, Kleiderpauschale
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12105938
alte Dokumentnummer
N6199119095J
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