Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Deutschfördermaßnahmen
§ 11b.
Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, kann ab 17. Mai ergänzend zu § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft eine weitere Durchführung des standardisierten Testverfahrens und darauf basierende Einstufung vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40233111
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