§ 11b C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Deutschfördermaßnahmen

§ 11b.

Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, kann ab 17. Mai ergänzend zu § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft eine weitere Durchführung des standardisierten Testverfahrens und darauf basierende Einstufung vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40233111

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)